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/ Verzeichnis der Informationen : www.wienburg.de/vollstreckungsbescheid
Die
Informationen zu diesen Themen stammen aus den Vorlesungen an der
Uni Münster im BGB / Schuldrecht und Strafrecht ( Strafrecht : Prof.
Ulrich Stein / BGB und Schuldrecht : Prof. Dr. Ingo Saenger
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Hat der Antragsgegner
keinen Widerspruch eingelegt
und oder die Forderung des Gläubigers nicht vollständig
beglichen,
so kann das Amtsgericht bzw. Landgericht (§ 699 Abs. 1 ZPO)
auf Antrag des
Gläubigers
einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids
(oder dessen nicht angefochtenen Teils) erlassen.
Der
vom Amtsgericht bzw. Landgericht ( je nach Streitwert ) erlassene
Vollstreckungsbescheid steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil
gleich. Aus ihm kann somit sofort die Zwangsvollstreckung betrieben
werden, selbst wenn der Gläubiger noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
einlegt.
Der
Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch
dem Antragsgegner zugestellt oder durch
einen vom Gläubiger
beauftragten Gerichtsvollzieher. Die Zustellung
erfolgt, sofern nichts anderes angegeben wird, an die Adresse, die
im Mahnbescheid
angegeben wurde.
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In Kürze
mehr zu den allgemeinen Themen wie Schuldrecht und Strafrecht
BGB und STGB:
1.) Wenn ein Schuldner nicht zahlt ( oder einfach nicht will
) erlassen wir einen Mahnbescheid
2.) Dannach folgt der Vollstreckungsbescheid - Zwangsvollstreckung
gegen Schuldner
3.) Was ist Prozessbetrug - Wie bringe ich einen möglichen
Prozessbetrug eines Schuldners zur Anzeige
4.)
Was für Konsequenzen hat ein Prozessbetrug eines Schuldners -
Strafrechtliche Konsequenzen
5. ) Was für Konsequenzen hat ein Meineid eines Schuldners -
Strafrechtliche Konsequenzen
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