Internetadresse / Verzeichnis der Informationen : www.wienburg.de/vollstreckungsbescheid

Die Informationen zu diesen Themen stammen aus den Vorlesungen an der Uni Münster im BGB / Schuldrecht und Strafrecht ( Strafrecht : Prof. Ulrich Stein / BGB und Schuldrecht : Prof. Dr. Ingo Saenger

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Hat der Antragsgegner keinen Widerspruch eingelegt und oder die Forderung des Gläubigers nicht vollständig
beglichen, so kann das Amtsgericht bzw. Landgericht (§ 699 Abs. 1 ZPO) auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids
(oder dessen nicht angefochtenen Teils) erlassen.

Der vom Amtsgericht bzw. Landgericht ( je nach Streitwert ) erlassene Vollstreckungsbescheid steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Aus ihm kann somit sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden, selbst wenn der Gläubiger noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.

Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch dem Antragsgegner zugestellt oder durch
einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher. Die Zustellung erfolgt, sofern nichts anderes angegeben wird, an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde.

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In Kürze mehr zu den allgemeinen Themen wie Schuldrecht und Strafrecht BGB und STGB:


1.) Wenn ein Schuldner nicht zahlt ( oder einfach nicht will ) erlassen wir einen Mahnbescheid

2.) Dannach folgt der Vollstreckungsbescheid - Zwangsvollstreckung gegen Schuldner

3.) Was ist Prozessbetrug - Wie bringe ich einen möglichen Prozessbetrug eines Schuldners zur Anzeige

4.) Was für Konsequenzen hat ein Prozessbetrug eines Schuldners - Strafrechtliche Konsequenzen

5. ) Was für Konsequenzen hat ein Meineid eines Schuldners - Strafrechtliche Konsequenzen

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