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Die Informationen zu diesen Themen stammen aus den Vorlesungen an der Uni Münster im BGB / Schuldrecht und Strafrecht ( Strafrecht : Prof. Ulrich Stein / BGB und Schuldrecht : Prof. Dr. Ingo Saenger

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§ 154 StGB Meineid Neunter Abschnitt (Besonderer Teil)

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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In Kürze mehr zu den allgemeinen Themen wie Schuldrecht und Strafrecht BGB und STGB:


1.) Wenn ein Schuldner nicht zahlt ( oder einfach nicht will ) erlassen wir einen Mahnbescheid

2.) Dannach folgt der Vollstreckungsbescheid - Zwangsvollstreckung gegen Schuldner

3.) Was ist Prozessbetrug - Wie bringe ich einen möglichen Prozessbetrug eines Schuldners zur Anzeige

4.) Was für Konsequenzen hat ein Prozessbetrug eines Schuldners - Strafrechtliche Konsequenzen

5. ) Was für Konsequenzen hat ein Meineid eines Schuldners - Strafrechtliche Konsequenzen

Stichworte für die Suchmaschinen :

Mahnbescheid , Schuldner , nicht zahlen wollen , Gericht , Strafanzeige , Verdacht Betrug
Gericht , Mahnbescheid , Schulden , Betrug , Strafanzeige , Anzeige , Verfahren , Verdacht Betrug
Kunde zahlt nicht - Mahnbescheid - dann folgt der Vollstreckungsbescheid , Verdacht Betrug
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Kunde zahlt nicht - Mahnbescheid - dann folgt der Vollstreckungsbescheid , Schuldner , Zahlungsverzug

Weitere allgemeine Themen des BGB und STGB :