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Die
Informationen zu diesen Themen stammen aus den Vorlesungen an der
Uni Münster im BGB / Schuldrecht und Strafrecht ( Strafrecht : Prof.
Ulrich Stein / BGB und Schuldrecht : Prof. Dr. Ingo Saenger
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§ 154 StGB
Meineid
Neunter Abschnitt (Besonderer Teil)
(1)
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört,
wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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In Kürze
mehr zu den allgemeinen Themen wie Schuldrecht und Strafrecht
BGB und STGB:
1.) Wenn ein Schuldner nicht zahlt ( oder einfach nicht will
) erlassen wir einen Mahnbescheid
2.) Dannach folgt der Vollstreckungsbescheid - Zwangsvollstreckung
gegen Schuldner
3.) Was ist Prozessbetrug - Wie bringe ich einen möglichen
Prozessbetrug eines Schuldners zur Anzeige
4.)
Was für Konsequenzen hat ein Prozessbetrug eines Schuldners -
Strafrechtliche Konsequenzen
5. ) Was für Konsequenzen hat ein Meineid eines Schuldners -
Strafrechtliche Konsequenzen
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Mahnbescheid , Schuldner , nicht zahlen wollen , Gericht
, Strafanzeige , Verdacht Betrug
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Kunde zahlt nicht - Mahnbescheid - dann folgt der Vollstreckungsbescheid
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Kunde zahlt nicht - Mahnbescheid - dann folgt der
Vollstreckungsbescheid , Schuldner , Zahlungsverzug
Weitere allgemeine Themen des BGB und STGB :