Internetadresse / Verzeichnis der Informationen : www.wienburg.de/mahnbescheid

Die Informationen zu diesen Themen stammen aus den Vorlesungen an der Uni Münster im BGB / Schuldrecht und Strafrecht ( Strafrecht : Prof. Ulrich Stein / BGB und Schuldrecht : Prof. Dr. Ingo Saenger

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Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht eingeleitet.
Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. In der Praxis ist eine Antragstellung jedoch erst sinnvoll, wenn ein Gläubiger in Verzug geraten ist, also - soweit nichts anderes vereinbart ist -
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die Zahlung leistet.

Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgt auf einem Formblatt mit folgenden Angaben:

- Datum
- Antragsgegner
- Bezeichnung des Anspruchs
- Verzinsung der Hauptforderung
- Nebenforderungen

- Adresse des zuständigen Mahngerichts
-
Unterschrift des Antragsstellers

ob und, wenn ja, vor welchem Gericht im Falle eines Widerspruchs/Einspruchs
ein streitiges Verfahren durchzuführen wäre.

In Schreibwarenläden sind amtliche Formulare (Vordrucke) erhältlich. Den Formularen sind Hinweise zum
Ausfüllen des Antrags beigefügt. Für die Antragstellung kann auch ein von der Justiz angebotenes
Webformular genutzt werden.

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In Kürze mehr zu den allgemeinen Themen wie Schuldrecht und Strafrecht BGB und STGB:


1.) Wenn ein Schuldner nicht zahlt ( oder einfach nicht will ) erlassen wir einen Mahnbescheid

2.) Dannach folgt der Vollstreckungsbescheid - Zwangsvollstreckung gegen Schuldner

3.) Was ist Prozessbetrug - Wie bringe ich einen möglichen Prozessbetrug eines Schuldners zur Anzeige

4.) Was für Konsequenzen hat ein Prozessbetrug eines Schuldners - Strafrechtliche Konsequenzen

5. ) Was für Konsequenzen hat ein Meineid eines Schuldners - Strafrechtliche Konsequenzen

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Mahnbescheid , Schuldner , nicht zahlen wollen , Gericht , Strafanzeige , Verdacht Betrug
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Kunde zahlt nicht - Mahnbescheid - dann folgt der Vollstreckungsbescheid , Verdacht Betrug
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